Der Entlastungsbetrag - Ihr Anspruch auf monatliche Leistungen im Wert von 125 €
Bereits bei Pflegegrad 1 können Sie oder ihre Angehörigen gemäß § 45b Absatz 1 a Sozialgesetzbuch XI den sogenannten , Entlastungsbetrag" in Anspruch nehmen, der von der Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von 125 Euro pro Monat bezahlt.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Sie können den Entlastungsbeitrag nutzen für Leistungen, die der sozialen Betreuung pflegebedürftigen Menschendienen bzw. deren Angehörige entlasten.
Dazu gehören:
beispielsweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt. Wenn Sie einen Pflegegrad 1 haben, können Sie den Betrag sogar nutzen, um damit körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege) in Anspruch zu nehmen. All dies sind Leistungen, erbringen „Die Haushaltsperle“ und „Die Pflegeperle“
Was muss man tun, um den Entlastungsbetrag zu bekommen?
Der Entlastungsbetrag ist keine „Geldleistung ", d. h. Sie können sich das Geld nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch, das heißt: Nur derjenige, der einen professionellen Anbieter, z.B. einen Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, kann sich diese Leistungen von seiner Pflegekasse in einem Umfang von bis zu 125 Euro pro Monat erstatten lassen.
Welcher Aufwand entsteht für Sie, wenn Sie die Leistungen in Anspruch nehmen möchten?
Für Sie entsteht so gut wie kein Arbeitsaufwand! Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Arbeit und rechnen die Leistungen auf Wunsch direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Können Sie die 125 Euro weiter geltend machen, wenn Sie diese in einem Monat einmal nicht genutzt haben?
Ja, ein Aussetzen der Inanspruchnahme des Entlastungsbeitrages hat für Sie keine negativen Auswirkungen. Die Leistungen können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Und wenn die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft werden, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Wenn Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten, können wir diese Leistungen für Sie erbringen!
Weiter Informationen zu unserem Angebot finden Sie HIER
Link zu den Leistungen GESELLSCHAFT & BEGLEITUNG, AKTIVIERENDE HAUSHALTSHILFE, UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG, PFELGERISCHER BETREUUNG und KÖRPERBEZOGENE PFLEGEMAßNAHMEN (Grundpflege)
Haben Sie Interesse an der Inanspruchnahme des „Entlastungsbetrages" oder möchten Sie ein unverbindliches, individuelles Angebot hierzu?
Rufen Sie uns an! Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch!
Welche Unterstützung kann ich neben dem Entlastungsbetrag noch erhalten?
Beratungsgespräche:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, haben den Anspruch, einmal im Halbjahr ein Beratungsgespräch gemäß § 37.3 abzurufen.
Ziel der kostenfreien Pflegeberatung ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und die Pflegenden bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation zu unterstützen.
Als unabhängige Beratungsstelle können wir Ihnen auch mit der kostenfreien Pflegeberatung zur Seite stehen.
Nähere Informationen – Beratungsgespräch buchen
Link zu den Beratungsgesprächen
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel / Hausnotruf
Bei dem vorliegen bestimmter Voraussetzungen haben Sie auch bei dem Pflegegrad 1 bereits die Möglichkeit zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die Sicherheit durch ein Hausnotrufgerät zu erhalten.